Reisebedingungen

Sehr geehrte Kunden und Reisende,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und Merican Reisen GmbH nachfolgend „Merican“ abgekürzt, des bei Vertragsabschluss ab 01.07.2018 zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 – 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus:

1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von Merican und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von Merican für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch  ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von Merican vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von Merican vor, an das Merican für die Dauer von 5 Tagen  gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit Merican bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist Merican die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
d) Die von Merican gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde Merican den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch Merican zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Merican dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert
so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3. Bei Buchungen im elektronischen  Geschäftsverkehr (z.B. Internet) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung  angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von Merican gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde Merican den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung)  unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. (Eingangsbestätigung)
g) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das  Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung von Merican beim Kunden zu Stande.
h) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. Merican wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.

2.1. Merican und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein
mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn
fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht von  Merican aus dem in Ziffer 8 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl Merican zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder  vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist Merican berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag  zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und von Merican nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind Merican vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen  unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Merican ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in  hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb
einer von Merican gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten  angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Merican gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Merican für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4.1. Merican behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern uns sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern Merican den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1 a) kann Merican den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Merican vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. Anderenfalls werden die vom  Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittel geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Merican vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1 b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1 c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Merican verteuert hat.
4.4. Merican ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a)-c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsabschluss und vor
Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Merican führt. Ausgenommen hiervon sich Änderungen von Wechselkursen die durch eine Währungsabsicherung festgelegt wurden. Hat der Kunde/Reisende mehr als den
hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Merican zu erstatten. Merican darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die Merican tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Merican hat dem Kunden/Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8% ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Merican gleichzeitig mit der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag
zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Merican gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Merican unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird  empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Merican den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Merican eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort
erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von Merican unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen
worden wären.
5.3. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der von Merican ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf
Verlangen des Kunden durch Merican zu begründen ist. Merican hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die
Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

Flugpauschalreisen mit Linien-/Charterflug sowie Reisen, die nicht unter die nachfolgenden Ziffern b) und c) fallen
bis zum 91. Tag vor dem Reiseantritt 50 %
ab dem 90. Tag vor Reiseantritt 60 %
ab dem 60. Tag vor Reiseantritt 70 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 100 %
Bei Nichterscheinen zum vereinbarten Reisebeginn
und bei nachträglicher Stornierung 100%
des Reisepreises.

5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Merican nachzuweisen, dass Merican überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von Merican geforderte Entschädigungspauschale.
5.5. Merican behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit Merican nachweist, dass Merican wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Merican verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
5.6. Ist Merican infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat Merican unverzüglich, auf jeden Fall aber  innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB von Merican durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt
durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Merican 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende gegenüber Merican als  Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil Merican keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann Merican ein Umbuchungsentgelt erheben, das sich wie folgt bestimmt:
Bei Umbuchungen werden bis zum 91. Tag vor Reiseantritt EUR 50,00 pro Person zzgl. evtl. Mehrkosten berechnet.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der o.g. Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung Merican bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung
des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum  kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages
berechtigt hätten. Merican wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen
durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

8.1. Merican kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von Merican beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein
b) Merican hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben
c) Merican ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von Merican später als 30 Tage vor Reiseantritt ist unzulässig.
8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.

9.1. Merican kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von Merican nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von  Informationspflichten von Merican beruht.
9.2. Kündigt Merican, so behält Merican den Anspruch auf den Reisepreis; Merican muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Merican aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

10.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat Merican oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von Merican mitgeteilten Frist
erhält.
10.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit Merican infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche
nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend
machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Merican vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von Merican vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel
an Merican unter der mitgeteilten Kontaktstelle von Merican zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von Merican bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet.
d) Der Vertreter von Merican ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
10.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertragwegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er Merican zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu
setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Merican verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen
Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige
(„P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von  Reisegepäck unverzüglich Merican, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle
anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die
Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

11.1. Die vertragliche Haftung von Merican für Schäden, die nicht  Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.2. Merican haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet
wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Merican sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
11.3. Merican haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Merican ursächlich war .

12.1. Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber Merican geltend zu machen. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
12.2. Merican weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung
teilnimmt. Merican weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen  Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec-europa.eu/consumers/odr/ hin.

13.1. Merican informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
13.2. Steht/stehen bei Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Merican verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald Merican  weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird Merican den Kunden informieren.
13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Merican den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
13.4. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar:
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm

14.1. Merican wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des  Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
14.2. Der Kunde/Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn
Merican nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3. Merican haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang  notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Merican eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

15.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Merican Reisen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen Merican im Ausland für die Haftung von Merican dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
15.2. Klagen gegen Merican sind am Sitz der Gesellschaft zu erheben. Bei Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Merican vereinbart.

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden
bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen Merican Reisen GmbH trägt die volle Verantwortung für die  ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.

Zudem verfügt das Unternehmen Merican Reisen GmbH über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

  • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
  • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
  • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
  • Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
  • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich  vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein  Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
  • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
  • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
  • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
  • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne  Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer  Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen
    Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
  • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
  • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in  Schwierigkeiten befindet.
  • Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Merican Reisen GmbH hat eine Insolvenzabsicherung mit R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. Die  Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde
    (R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, E-Mail: info@ruv.de, Telefon: 0611/533 5859) kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von Merican Reisen GmbH verweigert werden.

 

Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist:
www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de

Reiseveranstalter: 

Merican Reisen GmbH
Eselswörth 23
36341 Lauterbach
Tel. 06641/9640-0
Fax 06641/9640-96
eMail: info@steubenparade.de
www.steubenparade.de